Stärkung der Ortsteile und ihrer Ortsbeiräte

Um nachhaltiges Leben und Wohnen in den Ortsteilen voran zu bringen und

die IKEK-Maßnahmen gut umzusetzen, sind aktive Ortsbeiräte wichtiger denn je.

Dazu unabdingbar ist die Anerkennung und Wertschätzung dieser Gremien

durch die Gemeindevertretung und den Gemeindevorstand.

Das heißt in erster Linie, das rechtzeitige heranziehen der Ortsbeiräte bei anstehenden Entscheidungen und umfassende Info über getroffene Beschlüsse.

Auch muss auf Initiativen der Ortsbeiräte zeitnah reagiert werden.

Dazu gehört auch eine Schulung der Beiratsmitglieder über die Möglichkeiten ihrer Funktion und der Ortsvorsteher:innen über ihre Aufgaben.

Die Vereinheitlichung der Prozesse, wie Einladungen und Protokolle, gehören ebenso dazu, wie die Weiterleitung dieser an die Gemeindevertreter:innen.

Die Einrichtung eines Verfügungsetats für die Ortsbeiräte rundet das Ganze ab.

 

Dazu haben wir schon folgenden Antrag in der Gemeindevertretung gestellt:

 

„Der Gemeindevorstand wird beauftragt, über den HSGB zu klären, inwieweit es Änderungen gegeben hat, die die Einrichtung eines Verfügungsetats für die Ortsbeiräte ermöglichen. Das Ergebnis ist dem Haupt- und Finanzausschuss bis zur nächsten Ausschusssitzung zur weiteren Besprechung vorzulegen.

 

Begründung:

Um die Arbeit der Ortsbeiräte zu erleichtern, ist ein solcher Etat wünschenswert. Bisher war die zur Verfügungstellung eines solchen aber haushaltsrechtlich nicht möglich. Da es hier zwischenzeitlich evtl. Änderungen gegeben hat, ist eine Klarstellung der Rechtslage sinnvoll.“

 

 

Die Aufgaben des Ortsbeirates und des Ortsvorstehers

Der Ortsbeirat erhält neben dem Gemeinderat ausdrücklich die Anerkennung als der besondere Vertreter der Belange des Ortsbezirks.

Die Begriffe „Beratung, Anregung und Mitgestaltung“ umschreiben ein weitgehendes Initiativrecht. Der Ortsbeirat kann somit alle Angelegenheiten, die die Belange des Ortsbezirkes berühren auch entgegen der Auffassung der Gemeindeorgane Rat und Bürgermeister

aufgreifen und beraten.

Adressaten der Maßnahmen des Ortsbeirates sind die Gemeindeorgane.

Dies ergibt sich wiederum daraus, dass die Aufgabe von Ortsbeirat und Ortsvorsteher die Vertretung der Interessen des Ortsbezirkes gegenüber der Gemeinde ist, nicht gegenüber Dritten.

Dem Ortsbeirat können gemäß § 75 Abs. 2 GemO bestimmte, auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben, wie einem Ausschuss des Gemeinderates, übertragen werden.

Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Ortsbeirat bestimmte Haushaltsmittel zur eigenverantwortlichen Vergabe zur Verfügung zu stellen. Dadurch soll dem Ortsbeirat ein eigener Gestaltungsspielraum im Rahmen der Haushaltsmittel eingeräumt werden. Hintergrund ist hier wiederum die spürbare Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an den Belangen ihres Ortsteils.

 

 

Auszug HGO:

§ 75 Ortsbeirat

(1)  Der Ortsbeirat hat die Belange des Ortsbezirks in der Gemeinde zu wahren und

      die Gemeindeorgane durch Beratung, Anregung und Mitgestaltung zu unterstützen.

(2)  Der Ortsbeirat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Ortsbezirk berühren, vor der

      Beschlussfassung des Gemeinderats zu hören. Dem Ortsbeirat können bestimmte

      auf den Ortsbezirk bezogene Aufgaben wie einem Ausschuss des Gemeinderats

      übertragen werden.

(3) ............

(4) ............

(5)  Den Vorsitz im Ortsbeirat führt der Ortsvorsteher.

(6)  ...........

(7)  Mitglieder des Gemeinderats, die dem Ortsbeirat in dem Ortsbezirk, in dem sie wohnen, nicht angehören, können an den Sitzungen ebenfalls mit beratender Stimme teilnehmen.

(8)  Für das Verfahren des Ortsbeirats gelten im Übrigen die Bestimmungen über die Ausschüsse des Gemeinderats entsprechend.

§ 76 Ortsvorsteher

(1) ...........

(2)  Der Ortsvorsteher vertritt die Belange des Ortsbezirks gegenüber den Organen der Gemeinde. Der Bürgermeister und die zuständigen Beigeordneten können in Einzelfällen dem Ortsvorsteher bestimmte Aufträge erteilen. Er soll ihm mit dessen Zustimmung in Ortsbezirken, in denen keine Verwaltungsstelle nach § 77 eingerichtet ist, die Befugnis zur Ausstellung von Bescheinigungen übertragen, die dieser auf Grund seiner Orts- und Personenkenntnis erstellen kann.

(3)  Der Ortsvorsteher kann an den Sitzungen des Gemeinderats und an den Sitzungen der Ausschüsse des Gemeinderats, in denen Belange des Ortsbezirks berührt werden, teilnehmen.